Wer eine Arbeit in der Schweiz bekommt.

Für Angehörige der EU-17 sowie der EU-10 gilt die volle Personenfreizügigkeit. Das heisst, sie dürfen in die Schweiz einreisen, hier leben und arbeiten.

Seit dem 1. Juni 2016 gelten für alle Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien (EU-2) die gleichen Bedingungen wie für die Bürgerinnen und Bürger der EU-28/EFTA-Staaten.

Kroatien, das am 1. Juli 2013 der EU beigetreten ist, unterliegt besonderen Bestimmungen.

  • Allgemeine Infos

Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aus den EU-28/EFTA-Staaten können vom Personenfreizügigkeitsabkommen profitieren. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.

Kroatischen Staatsangehörigen gewährt die Schweiz seit dem 1. Juli 2014 separate Kontingente im Rahmen des Ausländergesetzes (AuG).

  • Länder der EU-17/EFTA – EU-8 | keine Einschränkungen

Für Bürgerinnen und Bürger der EU-17/EFTA gilt seit dem 1. Juni 2007 die volle Personen-Freizügigkeit. Personen aus diesen Ländern können uneingeschränkt in der Schweiz arbeiten.

Seit dem 1. Mai 2011 gilt für die EU-10 die volle Personenfreizügigkeit. Personen aus diesen Ländern können uneingeschränkt in der Schweiz arbeiten.

EU-28 Staaten EU-17 Staaten EU-10 Staaten EU-Kroatien EFTA Staaten
Belgien  Belgien      Liechtenstein
Bulgarien    Bulgarien   Island 
Dänemark  Dänemark      Norwegen 
Deutschland  Deutschland       
Estland    Estland     
Finnland  Finnland       
Frankreich  Frankreich       
Griechenland  Griechenland       
         
Irland  Irland       
Italien  Italien       
Kroatien      Kroatien   
Lettland    Lettland     
Littauen    Littauen     
Luxemburg Luxemburg       
Malta  Malta       
Niederlande  Niederlande       
Österreich  Österreich      
Polen    Polen     
Portugal  Portugal       
Rumänien    Rumänien     
Schweden  Schweden       
Slowakei    Slowakei     
Slowenien    Slowenien     
Spanien  Spanien       
Tschechien    Tschechien     
Ungarn    Ungarn     
Zypern  Zypern       
  • Bulgarien und Rumänien (EU-2) | keine Einschränkungen
    Nach dem Ablauf der Übergangsbestimmungen gelten seit dem 1. Juni 2016 die gleichen Bestimmungen für die EU-2 Staatsbürgerinnen und Bürger wie für die Bürgerinnen und Bürger der EU-28/EFTA-Staaten.
  • Die aus dem Abkommen Berechtigten Personen
    Die Berechtigten des Abkommens sind die Angehörigen der Mitgliedstaaten und die Schweizer Staatsangehörigen sowie ihre Familienangehörigen und entsandte Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

    Als Familienangehörige gelten im Prinzip der Ehepartner, die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird sowie die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Die entsandten Arbeitnehmer aus Drittstaaten müssen im Besitz eines dauerhaften Aufenthaltstitels sein, damit sie von einer Firma mit Sitz in einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat zu Erbringung einer kurzzeitigen Dienstleistung entsandt werden können.
  • Kroatien – erschwerte Bedingungen
    Am 01. Juli 2013 ist Kroatien der Europäischen Union (EU) beigetreten. Dieser Beitritt hat keinen Einfluss auf das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU. Die Zulassung von Staatsangehörigen Kroatiens erfolgt weiterhin nach dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Die Schweiz gewährt kroatischen Staatsangehörigen seit 1. Juli 2014 jedoch separate Kontingente für Erwerbstätige. Diese belaufen sich auf 50 Jahresaufenthaltsbewilligungen B und 450 Kurz- aufenthaltsbewilligungen L.