Für Angehörige der EU-17 sowie der EU-10 gilt die volle Personenfreizügigkeit. Das heisst, sie dürfen in die Schweiz einreisen, hier leben und arbeiten.
Seit dem 1. Juni 2016 gelten für alle Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien (EU-2) die gleichen Bedingungen wie für die Bürgerinnen und Bürger der EU-28/EFTA-Staaten.
Kroatien, das am 1. Juli 2013 der EU beigetreten ist, unterliegt besonderen Bestimmungen.
- Allgemeine Infos
Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aus den EU-28/EFTA-Staaten können vom Personenfreizügigkeitsabkommen profitieren. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.
Kroatischen Staatsangehörigen gewährt die Schweiz seit dem 1. Juli 2014 separate Kontingente im Rahmen des Ausländergesetzes (AuG).
- Länder der EU-17/EFTA – EU-8 | keine Einschränkungen
Für Bürgerinnen und Bürger der EU-17/EFTA gilt seit dem 1. Juni 2007 die volle Personen-Freizügigkeit. Personen aus diesen Ländern können uneingeschränkt in der Schweiz arbeiten.
Seit dem 1. Mai 2011 gilt für die EU-10 die volle Personenfreizügigkeit. Personen aus diesen Ländern können uneingeschränkt in der Schweiz arbeiten.
EU-28 Staaten | EU-17 Staaten | EU-10 Staaten | EU-Kroatien | EFTA Staaten |
---|---|---|---|---|
Belgien | Belgien | Liechtenstein | ||
Bulgarien | Bulgarien | Island | ||
Dänemark | Dänemark | Norwegen | ||
Deutschland | Deutschland | |||
Estland | Estland | |||
Finnland | Finnland | |||
Frankreich | Frankreich | |||
Griechenland | Griechenland | |||
Irland | Irland | |||
Italien | Italien | |||
Kroatien | Kroatien | |||
Lettland | Lettland | |||
Littauen | Littauen | |||
Luxemburg | Luxemburg | |||
Malta | Malta | |||
Niederlande | Niederlande | |||
Österreich | Österreich | |||
Polen | Polen | |||
Portugal | Portugal | |||
Rumänien | Rumänien | |||
Schweden | Schweden | |||
Slowakei | Slowakei | |||
Slowenien | Slowenien | |||
Spanien | Spanien | |||
Tschechien | Tschechien | |||
Ungarn | Ungarn | |||
Zypern | Zypern |
- Bulgarien und Rumänien (EU-2) | keine Einschränkungen
Nach dem Ablauf der Übergangsbestimmungen gelten seit dem 1. Juni 2016 die gleichen Bestimmungen für die EU-2 Staatsbürgerinnen und Bürger wie für die Bürgerinnen und Bürger der EU-28/EFTA-Staaten. - Die aus dem Abkommen Berechtigten Personen
Die Berechtigten des Abkommens sind die Angehörigen der Mitgliedstaaten und die Schweizer Staatsangehörigen sowie ihre Familienangehörigen und entsandte Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Als Familienangehörige gelten im Prinzip der Ehepartner, die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird sowie die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Die entsandten Arbeitnehmer aus Drittstaaten müssen im Besitz eines dauerhaften Aufenthaltstitels sein, damit sie von einer Firma mit Sitz in einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat zu Erbringung einer kurzzeitigen Dienstleistung entsandt werden können. - Kroatien – erschwerte Bedingungen
Am 01. Juli 2013 ist Kroatien der Europäischen Union (EU) beigetreten. Dieser Beitritt hat keinen Einfluss auf das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU. Die Zulassung von Staatsangehörigen Kroatiens erfolgt weiterhin nach dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Die Schweiz gewährt kroatischen Staatsangehörigen seit 1. Juli 2014 jedoch separate Kontingente für Erwerbstätige. Diese belaufen sich auf 50 Jahresaufenthaltsbewilligungen B und 450 Kurz- aufenthaltsbewilligungen L.