Anerkennung Gesundheitsberufe

  1. Universitäre Gesundheitsberufe
    Die Schweiz anerkennt ausländische Diplome der universitären Medizinalberufe, wenn mit dem betreffenden Staat ein Abkommen besteht. Dies ist bei den Staaten der EU und EFTA der Fall.
    • Vorraussetzungen für eine Anerkennung

      Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, unter denen ein Diplom aus einem Staat der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt werden kann, sind die Folgenden:

      • Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA, Kroatien gegenwärtig ausgeschlossen) bzw. die/der Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten;
      • Das vorgelegte Diplom (inklusive die allfällig notwendigen zusätzlichen Bescheinigungen) entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung;
      • Das Diplom (inklusive allfällige zusätzliche Ausweise) wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.
    • Welche universitären Medizinalberufen benötigen eine Anerkennung?

      Die universitären Medizinalberufe gehören zu denjenigen Berufen, denen traditionsgemäss die grösste Verantwortung in der Gesundheitversorgung zufällt. Entsprechend hoch ist die gesetzliche Regelungsdichte, die sich von der Aus- über die Weiterbildung bis zur Berufsausübung erstreckt.

      Zu den universitären Medizinalberufen gehören die folgenden Gesundheitsberufe: Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/Apothekerin, Chiropraktor/Chiropraktorin, Tierärzt/Tierärztin

    • Medizinalberufe Diplome aus Staaten der EU/EFTA

      Die Schweiz anerkennt ausländische Diplome der universitären Medizinalberufe, wenn mit dem betreffenden Staat ein Abkommen besteht. Dies ist bei den Staaten der EU und EFTA der Fall.

      Nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) werden ausländische Diplome nur anerkannt, wenn mit dem betreffenden Staat ein Abkommen über die gegenseitige Diplomanerkennung besteht. Solche Abkommen bestehen seit Juni 2002 mit der EU (Personenfreizügigkeitsabkommen, FZA) und mit der EFTA. Hinsichtlich Diplomanerkennung verweist das FZA auf die Richtlinien der EU. Die Anerkennung betrifft die Berufsdiplome im Hinblick auf die Zulassung zur Berufsausübung, sie bezieht sich aber nicht auf die akademischen Titel.

      Es wird zwischen der direkten und indirekten Anerkennung unterschieden. Die direkte Anerkennung erfolgt, wenn das Diplom in einem Vertragsstaat erworben worden ist. Von der indirekten Anerkennung wird gesprochen, wenn ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom anerkennt und diese Anerkennung von der Schweiz übernommen wird.

      Die Anerkennung von Diplomen in Human-, Zahn-, Veterinärmedizin und Pharmazie erfolgt nach dem sogenannten sektoriellen Anerkennungssystem (automatische Anerkennung). Die EU-Richtlinie legt unter anderem die Minimalanforderungen an die entsprechende Ausbildung fest und führt in ihren Anhängen die zu anerkennenden Diplome namentlich auf.

      Die Anerkennung der Diplome in Chiropraktik erfolgt nach dem allgemeinen Anerkennungssystem der EU-Richtlinie. Zeigt der Vergleich der Ausbildungen grössere Differenzen hinsichtlich Dauer und/oder Inhalte der Ausbildungen, dürfen Ausgleichsmassnahmen angeordnet werden. Diese können aus einer Prüfung oder aus einem Anpassungslehrgang bestehen.

    • Direkte Anerkennung EU/EFTA

      Stammt das Diplom aus einem Staat der EU/EFTA, spricht man von einer direkten Diplomanerkennung.
      Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, unter denen ein Diplom aus einem Staat der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt werden kann, sind die Folgenden: Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA, Kroatien gegenwärtig ausgeschlossen) bzw. die/der Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten;

      Das vorgelegte Diplom (inklusive die allfällig notwendigen zusätzlichen Bescheinigungen) entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung;

      Das Diplom (inklusive allfällige zusätzliche Ausweise) wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.
      Quelle: www.bag.admin.ch

    • Indirekte Anerkennung, ausserhalb EU/EFTA

      Stammt das Diplom aus einem Staat ausserhalb der EU/EFTA, spricht man von der so genannten indirekten Anerkennung. Anerkennt ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (Diplom erworben ausserhalb EU/EFTA), so kann die Schweiz diese Anerkennung anerkennen, wenn nachgewiesen ist, dass die gesuchstellende Person folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt, das heisst sie:

      die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA, Kroatien gegenwärtig ausgeschlossen) besitzt, bzw. wenn die/der Ehepartner/in
      die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzt; und im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtig ist, wie diejenigen Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der EU-Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2005/36/EG muss die erste Anerkennung in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie erfolgt sein;

      im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung im entsprechenden Beruf von mindestens 3 Jahren erworben hat und über genügende Kenntnisse in einer schweizerischen Amtssprache (Niveau B2) verfügt. Sind diese Bedingungen für die indirekte Anerkennung erfüllt, kann ein Gesuch eingereicht werden. Eine Liste der verlangten Unterlagen finden Sie unter Downloads (die Einforderung weiterer Unterlagen bleibt ausdrücklich vorbehalten).

    • Kontakt: Bundesamt für Gesundheit MEBEKO

      Bundesamt für Gesundheit
      MEBEKO, Ressort Weiterbildung
      3003 Bern
      MEBEKO-Weiterbildung@bag.admin.ch
      Tel: +41 58 462 94 83

  2. Nicht universitäre Gesundheitsberufe
    Gestützt auf einen Leistungsvertrag des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) erfüllt das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) folgende Aufgaben: Die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise in Berufen des Gesundheitswesens.
    • Für welche Berufe gelten die Bestimmungen?

      Ausweise der Sekundarstufe II:
      Fachfrau/Fachmann Gesundheit, Podologie, Assistenz Gesundheit und Soziales (AGS)

      Diplome der Tertiarstufe:
      Dentalhygiene, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Geburtshilfe, Medizinische Massage, medizinisch-technische Radiologie, Biomedizinische Analytik, Operationstechnik, Orthoptik, Pflege, Physiotherapie, Rettungssanität, Transportsanität

    • Infoblatt Rotes Kreuz
    • Anerkennung Gesundheitsberufe

      www.redcross.ch…anerkennung…

    • Anerkennung – obligatorische Vorprüfung

      Für jedes Gesuch wird ab dem 01.07.2012 eine obligatorische Vorprüfung durchgeführt. Die Vorprüfung ist zwingend und besagt, ob Ihr Diplom oder Ausweis im Prinzip anerkannt werden kann und macht Sie auf die künftigen Anerkennungsbedingungen aufmerksam. Dieses Dokument kann Bewerbungen beigelegt werden und wird oft vom zukünftigen Arbeitgeber oder von den Krankenversicherern für die Leistungsabrechnung verlangt. Diese Vorprüfung erfolgt als erster Schritt vor jedem eigentlichen Anerkennungsgesuch und ist kostenlos.

    • Fragen & Antworten FAQ – Anerkennung
    • Kosten für Anerkennung