Arbeitsbewilligung

Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit übernimmt im Wesentlichen diejenigen Kategorien von Aufenthaltsbewilligungen, die in der Europäischen Union bestehen. Die Aufenthalte von weniger als drei Monaten als Tourist resp. als Nichterwerbstätiger müssen nicht angemeldet werden.

  • Kurzaufenthaltsbewilligung L (EU/ EFTA):
    Die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird in erster Linie an Arbeitnehmer, die im Besitz einer unterjährigen Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag zwischen drei Monaten und einem Jahr) sind, und an Stellensuchende (bei Aufenthalt über 3 Monaten) ausgestellt. Die Bewilligungsdauer richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrages. Es besteht ein Recht auf geographische und berufliche Mobilität. Gegen Nachweis eines neuen Arbeitsverhältnisses wird die Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert. Die Inhaber der Kurzaufenthaltsbewilligung haben auch Anspruch auf Familiennachzug (siehe oben). Für Studierende wird die Bewilligung für ein Jahr ausgestellt und bis zum Abschluss des Studiums um jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
  • Aufenthaltsbewilligung B (EU/ EFTA)
    Diese Bewilligung ist fünf Jahre gültig und kann verlängert werden. Sie wird in erster Linie ausgestellt für die Arbeitnehmer, die im Besitze einer überjährigen oder einer unbefristeten Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag) sind. Personen, welche eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, haben, sofern sie nachweisen, dass sie effektiv eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Anspruch auf eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nicht erwerbstätige Personen kommen ebenfalls in den Genuss der Bewilligung B EU/EFTA, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine alle Risiken abdeckende Kranken und Unfallversicherung verfügen.
  • Niederlassungsbewilligung C (EU/ EFTA)
    Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.
  • Aufenthaltsbewilligung G
    Es handelt sich um eine Sonderbescheinigung, die für die abhängig beschäftigten und selbständig erwerbenden Grenzgänger ausgestellt wird. Bedingung sind ein Arbeitsort in der Schweiz, ein Wohnort in der EU/EFTA und eine wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort. Es besteht keine Einschränkung auf Grenzzonen mehr. Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung für den abhängig beschäftigten Grenzgänger entspricht der Dauer des Arbeitsvertrags, sofern dieser mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Ist der Arbeitsvertrag überjährig oder unbefristet, so ist die Bewilligung fünf Jahre lang gültig. Der Aufenthalt eines selbständigerwerbenden Grenzgängers ist ansonsten gleich geregelt wie derjenige des selbständig Erwerbstätigen mit Wohnsitz in der Schweiz.
  • Neue Gesetzänderung:

    Am 17. März 2023 wurde das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), in Bezug auf die Ausnahmen von der Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit, geändert. Gemäß dem Gesetzestext im Anhang, sind nach Art. 37 drei Fachrichtungen von den Änderungen bei nachgewiesener Unterversorgung ausgenommen. Es handelt sich dabei um das Fachgebiet der Allgemein- und Hausarztmedizin (Ziffern a und b) sowie Kinder- und Jugendmedizin (c) und Kinder- und Jugendpsychiatrie (d). 

    Konkret heißt es, dass in den genannten drei Fachrichtungen auch im ambulanten Bereich wieder Anstellungen gemacht werden können, auch wenn die drei Jahre Schweizer Berufserfahrung nicht vorliegen.